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Bayerische Blaskapelle
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Vereins- & Stiftungs­recht / Non-Profit-Orga­ni­sa­tionen

Vereins- und Verbandsrecht

Vom Kleingartenverein bis zum mehrspartigen Großverein, vom Kleinverein mit sieben Mitgliedern bis zum Dachverband mit über 200.000 Mitgliedern – das Vereinsrecht bestimmt Ordnung und Struktur dieser Organisationen.

Sie wollen einen Verein gründen? Sie sind Vorstand eines Vereines? Ihnen wurden Ihre Rechte als Mitglied im Verein beschnitten?

Von der richtigen Gestaltung der Vereinssatzung bis zur Gründung des Vereines, von der Optimierung der Vereinsverwaltung, der Durchführung von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen, beraten wir Sie kompetent.

Wir unterstützen Sie fachlich bei der Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen ebenso wie bei der Verschmelzung von Vereinen.

 

Stiftungsrecht und Non-Profit-Organisationen

Wollen Sie Gutes tun?

Haben Sie keinen Erben für Ihr Vermögen? Suchen Sie einen Firmennachfolger für Ihren Betrieb?

Hier kann die gemeinnützige Stiftung, aber auch die deutsche Familienstiftung ein für Sie interessantes Modell sein.

Das geltende Stiftungsrecht ist gekennzeichnet durch eine Rechtszersplitterung in einzelne Landesstiftungsgesetze, sowie eine Gemengelage zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht. Hinzu kommen steuerliche Vorschriften, die das Stiftungszivilrecht überlagern. Schließlich ist bei der Errichtung einer Stiftung zu bedenken, dass diese nicht für den Tag, sondern „für die Ewigkeit" gedacht ist. Wir helfen Ihnen bei der Stiftungsgründung sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen. Auch im Rahmen der Testamentsvollstreckung unterstützen wir Sie.

Von der richtigen Satzungsgestaltung bis hin zur Optimierung der Stiftungsverwaltung können wir Sie nachweislich bestens durch unsere langjährige Erfahrung anwaltlich beraten, die sich auch in wissenschaftlichen Beiträgen niederschlägt. Dr. Evelyne Menges hat in Stiftungsrecht promoviert. Wir vermeiden Fehlgestaltungen, die womöglich erst in einigen Jahren zutage treten, dann aber nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zu berichtigen sind.

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